Satzung
Des
FC Bayern-Fanclubs „Roter Turm Wasserburg am Inn e.V.“
in der Fassung vom 14. November 2014.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
FC Bayern-Fanclub „Roter Turm Wasserburg am Inn e.V.“
und hat seinen Sitz in der Hofstatt 1 - 83512 Wasserburg am Inn. Die Geschäftsadresse ist immer die Adresse des Vereinslokals. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30.06. des nächsten Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Ziele des Vereins:
a) Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzuführen und solche zu organisieren. Insbesondere die Integration von Menschen mit Behinderung, im Wesentlichen aus den hier ansässigen Stiftungen (Attl und Betreuung Rottmoos) liegt ihm dabei besonders am Herzen.
b) Den sportlichen Wettstreit mit anderen Vereinen zu bestreiten
c) Den geselligen Austausch über den FC Bayern im Vereinslokal und das gemeinsame Erleben von Spielen des FCB zu fördern.
3. Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche, Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht gewählt zu werden, Wahlrecht besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.
3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Es herrscht ein Selbstkontraktionsverbot.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens jährlich im Voraus dem Kassierer zu zahlen.
2. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) 1.Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Beisitzer – Sportwart
f) Beisitzer – Vergnügungswart
g) Beisitzer
Vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB die beiden Vorsitzenden. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
4. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und beschließt über:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
d) Satzungsänderung
e) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
2. Die Vorstandsmitglieder/Kassenprüfer sind in offener Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlussfassungen sind ebenfalls offen durchzuführen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird über die ortsübliche Presse unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
6. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlvorgang nochmals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Vermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 10 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
2. Die Auseinandersetzung nach der Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert (im Zeitpunkt der Einlage) der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Fußballabteilung des TSV 1880 Wasserburg am Inn zur Förderung der Jugend.
Wasserburg am Inn, den 14. November 2014
